Satzung des Tierschutzvereins Hundehilfe Deutschland e.V.
§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “ Tierschutzverein Hundehilfe Deutschland“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz von Essen nach Pohlheim verlegt
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet sowie das europäische Ausland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:
Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
- Vermittlung heimatloser Tiere aus dem In- und Ausland,
- Resozialisierung oben genannter Tiere,
- Die Unterstützung ausländischer Tierschützer vor Ort durch Futter- und Sachspenden
- sowie Aufklärung , Belehrung über Tierschutzprobleme,
- Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
- Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Die Unterbringung heimatloser Tiere; ihre Pflege und Resozialisierung und anschließende Vermittlung
Aufklärung zum Thema Tierschutz durch Seminare, Publikationen und Presse sowie durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht alleine auf den Schutz der Haustiere, sondern:
auf die vordringliche Problematik des Auslandstierschutzes in Form von Aufklärung
(warum sind Kastrationsprogramme und Hilfe vor Ort unerlässlich),
auf die Vorsorge bezüglich der Anschaffung eines Tieres und der verschiedenen
Rasseproblematiken,
auf die besonderen maßgeblichen Relevanzen bei Hunden aus dem Tierschutz etc.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Juristische
Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines Schriftlichen Antrages in
Form einer Mitgliedsbescheinigung.
Im Falle einer Ablehnung eines Mitgliedsantrages müssen die Ablehnungsgründe nicht
mitgeteilt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zwecke des Vereins (§ 2) zu
dienen und diesen zu fördern.
Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Den Mitgliedern ist auf Wunsch Einblick in die Vereinssatzung zu gewähren.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden muss.
- durch Ausschluss oder
- durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
- wenn es dem Vereinszweck, dem Verein, den Tierschutzbestrebungen im Allgemeinen oder deren Ansehen schadet oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den
Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste
erworben hat.
§ 4 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag beträgt zurzeit 45,00 Euro. Der
Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung für
das fällig gewordene Geschäftsjahr.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt
der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag
festgesetzt werden zurzeit 25,00 Euro.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere
Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beträge gestundet oder für die
Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Zuständig hierfür ist der Vorstand
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Stimm- und Diskussionsrecht in Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitglieder sind ferner berechtigt an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung gewählt.
Er besteht aus
- dem 1 Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- zwei Beiräten
- Geschäftsführender Vorstand und Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind
- der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende
- Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt von der
Mitgliedsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr
Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Ersatzwahl herbeizuführen.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung kann schriftlich, mündlich oder telegraphisch erfolgen.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter (in) und der/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll
möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Kalenderjahr
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl
beschlussfähig.
Die Beschlussfähigkeit erfolgt über einfache Stimmenmehrheit.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden
Kassenprüfer zu prüfen.
Die Prüfung hat so statt zu finden das in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht zu den Vermögensverhältnissen des Vereins gemacht werden kann.
Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß
durchzuführen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit mehr als 50% der
Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder aufgelöst werden.
Liquidator ist der 1 Vorsitzende.
Einstimmigkeit der Liquidatoren erforderlich.
Die Rechten und Pflichten selbiger bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 47 ff BGB )
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Europäischen
Tier- und Naturschutz e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung
einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur
Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 14
Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 24.11.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit in Kraft.